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Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
Als Zitat hier wiedergegeben vom Bundesministerium der Justiz, 
                                        Telemediengesetz:
                                        http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
                                        
                                        Telemediengesetz (TMG)
                                        Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
                                        TMG
Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
                                        
                                        
Vollzitat:
"Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)"
                                        
                                        (1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des 
                                        Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte 
                                        rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des 
                                        elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
                                        (2) Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 
                                        2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 
                                        zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten 
                                        von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).
                                        (3) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments 
                                        und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem 
                                        Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für 
                                        die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert 
                                        durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 
                                        vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
                                        Fußnote
                                        Textnachweis ab: 1.3.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung 
                                        der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031) EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) Beachtung 
                                        der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) 
                                        Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.2.2007 I 179 vom Bundestag beschlossen. 
                                        Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G iVm Bek. v. 1.3.2007 I 251 am 1.3.2007 in 
                                        Kraft getreten.
                                        Abschnitt 1
                                        Allgemeine Bestimmungen
                                        
                                    
§ 1 Anwendungsbereich
                                        (1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, 
                                        soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, 
                                        die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze 
                                        bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des 
                                        Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages 
                                        sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich 
                                        der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung 
                                        ein Entgelt erhoben wird.
                                        (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
                                        (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
                                        (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen 
                                        ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
                                        (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts 
                                        noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
                                        
                                    
§ 2 Begriffsbestimmungen
                                        Im Sinne dieses Gesetzes 
                                        1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene 
                                        oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung 
                                        vermittelt,
                                        2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen 
                                        Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet 
                                        oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet 
                                        keine Niederlassung des Anbieters,
                                        3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, 
                                        insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
                                        4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten 
                                        ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl 
                                        von Nutzern erbracht werden,
                                        5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren 
                                        oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder 
                                        des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder 
                                        einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe 
                                        oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der 
                                        folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation 
                                        dar:
                                        a)Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder 
                                        der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name 
                                        oder eine Adresse der elektronischen Post,
                                        b)Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild 
                                        eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und 
                                        insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
                                        Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der 
                                        Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
                                        
                                    
§ 3 Herkunftslandprinzip
                                        (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre 
                                        Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn 
                                        die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 
                                        2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über 
                                        bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere 
                                        des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 
                                        S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
                                        (2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik 
                                        Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder 
                                        erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der 
                                        Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. 2Absatz 
                                        5 bleibt unberührt.
                                        (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt 
                                        1. die Freiheit der Rechtswahl,
                                        2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf 
                                        Verbraucherverträge,
                                        3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken 
                                        und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, 
                                        Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und 
                                        grundstücksgleichen Rechten,
                                        4. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
                                        (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 
                                        1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, 
                                        soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
                                        2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
                                        3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch 
                                        elektronische Post,
                                        4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, 
                                        einschließlich Lotterien und Wetten,
                                        5. die Anforderungen an Verteildienste,
                                        6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG 
                                        des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien 
                                        von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG 
                                        des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über 
                                        den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für 
                                        gewerbliche Schutzrechte,
                                        7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 
                                        8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des 
                                        Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung 
                                        der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung 
                                        einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der 
                                        Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 
                                        März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der 
                                        Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
                                        8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
                                        9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 
                                        111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung 
                                        erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge 
                                        anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.
                                        (5) Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, 
                                        der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen 
                                        ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen 
                                        Rechts, soweit dieses dem Schutz 
                                        1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf 
                                        die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung 
                                        von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes 
                                        und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, 
                                        des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde 
                                        einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
                                        2. der öffentlichen Gesundheit,
                                        3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
                                        vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient 
                                        und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden 
                                        Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen 
                                        stehen. 2Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 
                                        1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren 
                                        und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung 
                                        und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG 
                                        Konsultations- und Informationspflichten vor.
                                        Abschnitt 2
                                        Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
                                        
                                    
§ 4 Zulassungsfreiheit
                                        Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
                                        
                                    
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
                                        (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel 
                                        gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, 
                                        unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 
                                        1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen 
                                        Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern 
                                        Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder 
                                        Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt 
                                        sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
                                        2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare 
                                        Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der 
                                        elektronischen Post,
                                        3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, 
                                        die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
                                        4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, 
                                        in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
                                        5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe 
                                        d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine 
                                        Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige 
                                        Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von 
                                        Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über 
                                        eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise 
                                        in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. 
                                        L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission 
                                        vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben 
                                        über
                                        a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
                                        b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung 
                                        verliehen worden ist,
                                        c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich 
                                        sind,
                                        6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 
                                        27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 
                                        § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
                                        7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften 
                                        mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, 
                                        die Angabe hierüber.
                                        (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben 
                                        unberührt.
                                        
                                    
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
                                        (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien 
                                        oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen 
                                        zu beachten: 
                                        1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
                                        2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle 
                                        Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
                                        3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke 
                                        müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre 
                                        Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig 
                                        angegeben werden.
                                        4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als 
                                        solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie 
                                        klar und unzweideutig angegeben werden.
                                        (2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf 
                                        in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter 
                                        der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder 
                                        Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so 
                                        gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der 
                                        Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche 
                                        Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht 
                                        erhält.
                                        (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
                                        Abschnitt 3
                                        Verantwortlichkeit
                                        
                                    
§ 7 Allgemeine Grundsätze
                                        (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung 
                                        bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
                                        (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, 
                                        die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen 
                                        oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit 
                                        hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen 
                                        nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit 
                                        des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis 
                                        nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
                                        
                                    
§ 8 Durchleitung von Informationen
                                        (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz 
                                        übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht 
                                        verantwortlich, sofern sie 
                                        1. die Übermittlung nicht veranlasst,
                                        2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt 
                                        und
                                        3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert 
                                        haben.
                                        Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem 
                                        Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
                                        (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung 
                                        des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung 
                                        dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung 
                                        im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert 
                                        werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
                                        
                                    
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
                                        Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, 
                                        die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere 
                                        Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern 
                                        sie 
                                        1. die Informationen nicht verändern,
                                        2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
                                        3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten 
                                        und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
                                        4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die 
                                        Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards 
                                        festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
                                        5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen 
                                        zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon 
                                        erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der 
                                        Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt 
                                        wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder 
                                        Sperrung angeordnet hat.
                                        2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
                                        
                                    
§ 10 Speicherung von Informationen
                                        Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen 
                                        Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 
                                        1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben 
                                        und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder 
                                        Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information 
                                        offensichtlich wird, oder
                                        2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen 
                                        oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
                                        Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht 
                                        oder von ihm beaufsichtigt wird.
                                        Abschnitt 4
                                        Datenschutz
                                        
                                    
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
                                        (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und 
                                        Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung 
                                        solcher Dienste 
                                        1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen 
                                        oder dienstlichen Zwecken oder
                                        2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen 
                                        Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen 
                                        erfolgt.
                                        (2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien 
                                        nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
                                        (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen 
                                        über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und 
                                        Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 
                                        Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5.
                                        Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
                                    
§ 12 Grundsätze
                                        (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien 
                                        nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, 
                                        die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer 
                                        eingewilligt hat.
                                        (2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene 
                                        personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz 
                                        oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien 
                                        bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
                                        (3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der 
                                        Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke 
                                        abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien 
                                        nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
                                        (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften 
                                        für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten 
                                        nicht automatisiert verarbeitet werden.
                                    
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
                                        (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über 
                                        Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie 
                                        über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs 
                                        der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 
                                        Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener 
                                        Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher 
                                        Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt 
                                        ist. 2Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung 
                                        des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener 
                                        Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. 
                                        Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
                                        (2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter 
                                        sicherstellt, dass 
                                        1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
                                        2. die Einwilligung protokolliert wird,
                                        3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
                                        4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen 
                                        kann.
                                        (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung 
                                        auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
                                        (4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen 
                                        sicherzustellen, dass 
                                        1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
                                        2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs 
                                        oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder 
                                        in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,
                                        3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch 
                                        nehmen kann,
                                        4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien 
                                        durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
                                        5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt 
                                        werden können und
                                        6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation 
                                        des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
                                        2An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit 
                                        einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche 
                                        Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
                                        (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
                                        (6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym 
                                        oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich 
                                        und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
                                        (7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des 
                                        Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person 
                                        oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann 
                                        auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
                                        Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
                                        § 14 Bestandsdaten
                                        (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben 
                                        und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung 
                                        oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter 
                                        und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
                                        (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall 
                                        Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, 
                                        zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung 
                                        der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und 
                                        der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes 
                                        oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
                                        
                                    
§ 15 Nutzungsdaten
                                        (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben 
                                        und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien 
                                        zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). 2Nutzungsdaten sind insbesondere 
                                        
                                        1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
                                        2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung 
                                        und
                                        3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
                                        (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme 
                                        verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke 
                                        mit dem Nutzer erforderlich ist.
                                        (3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung 
                                        oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung 
                                        von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter 
                                        hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 
                                        13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über 
                                        den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
                                        (4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs 
                                        hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich 
                                        sind (Abrechnungsdaten). 2Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger 
                                        oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
                                        (5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten 
                                        übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung 
                                        mit dem Nutzer erforderlich ist. 2Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten 
                                        einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem 
                                        Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich 
                                        ist. 3Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte 
                                        Nutzungsdaten übermittelt werden. 4§ 14 Abs. 2 findet entsprechende 
                                        Anwendung.
                                        (6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, 
                                        Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer 
                                        in Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer 
                                        verlangt einen Einzelnachweis.
                                        (7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung 
                                        von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen 
                                        des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats 
                                        nach Versendung der Rechnung speichern. 2Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb 
                                        dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht 
                                        beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die 
                                        Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung 
                                        beglichen ist.
                                        (8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte 
                                        vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen 
                                        werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er 
                                        die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs 
                                        sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit dies 
                                        für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich ist. Der Diensteanbieter 
                                        hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach 
                                        Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht 
                                        mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald 
                                        dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich 
                                        ist.
                                        Abschnitt 5
                                        Bußgeldvorschriften
                                        
                                    
§ 16 Bußgeldvorschriften
                                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 
                                        den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder 
                                        verheimlicht.
                                        (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
                                        1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht 
                                        vollständig verfügbar hält,
                                        2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer dort 
                                        genannten Einwilligung abhängig macht,
                                        3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht 
                                        vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
                                        4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über 
                                        eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
                                        5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 
                                        oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig 
                                        löscht oder
                                        6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den 
                                        Träger des Pseudonyms zusammenführt.
                                        (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend 
                                        Euro geahndet werden.
                                    
Quellenangaben und weiterführende Informationen:
Bundesministerium der Justiz, Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.htmlBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
http://www.bmwi.de/WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Telemediengesetz:
http://de.wikipedia.org/wiki/TelemediengesetzWIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Teledienstedatenschutzgesetz: